Rechtsprechung
BFH, 24.05.2000 - IX B 21/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Wolters Kluwer
Grundsteuerbescheid - Eigenheimzulage - Ferienwohnung - Einfamilienhaus - Sondernutzungsgebiet
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EigZulG § 2 Abs. 1; ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10e Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 1
Ferienwohnung i.S.d. EigZulG - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.11.1998 - X R 110/95
Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen
Auszug aus BFH, 24.05.2000 - IX B 21/00
Im Übrigen ist die grundsätzliche Frage, was eine Ferienwohnung i.S. des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 2 Abs. 1 EigZulG ist und unter welchen Voraussetzungen auch eine in einem Sondernutzungsgebiet (§ 10 der Baunutzungsverordnung --BauNVO--, z.B. Ferienhausgebiet) gelegene Wohnung gemäß § 10e EStG bzw. § 2 EigZulG begünstigt ist, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225, m.w.N.).
- BFH, 19.11.2003 - IX R 67/00
Wochenendhaus kein begünstigtes Objekt nach § 2 EigZulG
Bei der Auslegung dieser Begriffe sind die zu § 10e EStG entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 IX B 109/00, BFH/NV 2001, 599; vom 24. Mai 2000 IX B 21/00, BFH/NV 2000, 1204). - FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 378/98
Eigenheimzulage bei objektiv fehlender Baugenehmigung
Die zum Einkommensteuergesetz entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch auf das Eigenheimzulagegesetz anzuwenden, da die materiellen Regelungen des Eigenheimzulagegesetzes weitgehend den Tatbeständen der zuvor im Einkommensteuergesetz geregelten Wohnungseigentumsförderung, insbesondere der Steuerbegünstigung gemäß § 10e EStG nachgebildet sind (BFH-Beschluss vom 04.05.1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; BFH-Beschluss vom 24.05.2000 IX B 21/00, BFH/NV 2000, 1205).